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S a t z u n g

des Fördervereins "Lexicon silvestre" e.V.

1.   Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen "Förderverein 'Lexicon silvestre' e.V.".
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Eberswalde und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2.   Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit an dem Werk „Lexicon silvestre“.  Dieses Werk ist eine Datenbank der Terminologie des Forstwesens. Das Werk entsteht durch die Zusammenarbeit der Forstleute und anderer Fachleute auf internationaler Basis. Die Gleichberechtigung aller Sprachen ist unverzichtbare Grundlage dieser gemeinsamen Arbeit.

2.2 Der Verein fördert in diesem Zusammenhang alle Maßnahmen, die der internationalen Zusammenarbeit dienen.

2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.   Vereinstätigkeit
Die Tätigkeit des Vereins wird auf der Grundlage dieser Satzung durch die Geschäftsordnung geregelt. Letztere gilt ergänzend zur Satzung und zu einzelvertraglichen Regelungen. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4.   Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die diese Satzung anerkennen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstands zum eingehenden Antrag.

4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod des Mitglieds oder durch seinen Ausschluss durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss können die betroffenen Mitglieder (in Form eines Antrags für einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt) vor der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Diese entscheidet abschließend über den Vorgang.

4.4 Mitglieder haben bei Anwesenheit in der Mitgliederversammlung je eine Stimme und können Anträge stellen. Somit haben sie das Recht und die Möglichkeit, aktiv die Entwicklung des Vereins und seine Ziele mitzugestalten.

4.5 Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben mit Ausnahme der Beitragsordnung die gleichen Rechte wie normale Mitglieder.

5.   Finanzielle Mittel
5.1 Die finanziellen Mittel des Vereins ergeben sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

5.2 Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

6.   Organe des Vereins
6.1 Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.

6.2. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann der Vorstand Fachausschüsse berufen.

7.   Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder einen von ihm bestimmten Vertreter geleitet.
7.2 Antragstellung an die Mitgliederversammlung
Anträge müssen spätestens bei Festlegung der Tagesordnung vorliegen.

7.3 Die endgültige Tagesordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

7.4 Zu jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt, das von der jeweiligen Versammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden muss. Die Protokolle werden von einem Protokollführer erstellt und von diesem sowie einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
7.5 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Wahl der/des Kassenprüfer/s,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über eine eventuelle Änderung der Geschäftsordnung,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7.6 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr,
- wenn es mindestens 20 % der Mitglieder durch schriftlichen Antrag fordern; in diesem Fall hat der Vorstand binnen 14 Tagen zur Mitgliederversammlung einzuladen, die nicht später als 9 Wochen nach der wirksamen Forderung anzuberaumen ist.
7.7 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Mitteilungen des Vereins an die Mitglieder gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet waren.
7.8 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
7.9 In der Mitgliederversammlung wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstands, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ernennt einen Wahlleiter, der die Vorstandswahl durchführt.
8.   Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus 3 Personen (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister). Es sind jeweils mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
8.2 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
8.3 Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstands abgewählt werden.
8.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so beruft der restliche Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied. Die Berufung  bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
8.5 Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
9.   Rechenschaft
9.1 Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den  Bericht über die Tätigkeit des Vereins und seine Finanzen aufzustellen.
9.2 Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.
10.   Auflösung des Vereins
10.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
10.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Eberswalder Förderverein für Lehre und Forschung e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
10.3 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand Liquidator.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06.10.2010 beschlossen.