S a t z u n g
des
Fördervereins "Lexicon silvestre" e.V.
- 1. Name und Sitz
des Vereins
- 1.1 Der Verein führt den Namen "Förderverein 'Lexicon
silvestre' e.V.".
- 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Eberswalde und ist in das
Vereinsregister eingetragen.
- 2. Zweck des
Vereins
- 2.1 Zweck des
Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit an dem Werk Lexicon
silvestre. Dieses Werk ist eine Datenbank der Terminologie des Forstwesens.
Das Werk entsteht durch die Zusammenarbeit der Forstleute und anderer Fachleute auf
internationaler Basis. Die Gleichberechtigung aller Sprachen ist unverzichtbare Grundlage
dieser gemeinsamen Arbeit.
2.2 Der Verein fördert in diesem Zusammenhang alle Maßnahmen, die
der internationalen Zusammenarbeit dienen.
2.3 Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
- 3. Vereinstätigkeit
- Die Tätigkeit des Vereins wird auf der Grundlage dieser
Satzung durch die Geschäftsordnung geregelt. Letztere gilt
ergänzend zur Satzung und zu einzelvertraglichen Regelungen. Die Geschäftsordnung wird
von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- 4. Mitgliedschaft
- 4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die
diese Satzung anerkennen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstands zum
eingehenden Antrag.
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod des Mitglieds
oder durch seinen Ausschluss durch den Vorstand. Gegen den
Ausschluss können die betroffenen Mitglieder (in Form eines Antrags für einen
zusätzlichen Tagesordnungspunkt) vor der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen.
Diese entscheidet abschließend über den Vorgang.
4.4 Mitglieder haben bei Anwesenheit in der Mitgliederversammlung je
eine Stimme und können Anträge stellen. Somit haben sie das Recht und die Möglichkeit,
aktiv die Entwicklung des Vereins und seine Ziele mitzugestalten.
4.5 Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht
haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben
mit Ausnahme der Beitragsordnung die gleichen Rechte wie normale Mitglieder.
- 5. Finanzielle
Mittel
- 5.1 Die finanziellen Mittel des Vereins ergeben sich aus
Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
5.2 Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die
Geschäftsordnung geregelt.
- 6. Organe des
Vereins
- 6.1 Organe des Vereins sind:
- - die Mitgliederversammlung
- - der Vorstand.
6.2. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann der Vorstand
Fachausschüsse berufen.
- 7. Mitgliederversammlung
- 7.1 Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch den
Vorstandsvorsitzenden oder einen von ihm bestimmten Vertreter geleitet.
- 7.2 Antragstellung an die Mitgliederversammlung
- Anträge müssen spätestens bei Festlegung der Tagesordnung
vorliegen.
7.3 Die endgültige Tagesordnung wird durch die
Mitgliederversammlung beschlossen.
- 7.4 Zu jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung wird
ein Beschlussprotokoll angefertigt, das von der jeweiligen Versammlung mit einfacher
Mehrheit genehmigt werden muss. Die Protokolle werden von einem Protokollführer erstellt
und von diesem sowie einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
- 7.5 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- - Wahl und Abwahl des Vorstands,
- - Wahl der/des Kassenprüfer/s,
- - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
- - Entlastung des Vorstands,
- - Beschlussfassung über eine eventuelle Änderung der
Geschäftsordnung,
- - Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- 7.6 Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- - wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
einmal im Kalenderjahr,
- - wenn es mindestens 20 % der Mitglieder durch schriftlichen Antrag
fordern; in diesem Fall hat der Vorstand binnen 14 Tagen zur Mitgliederversammlung
einzuladen, die nicht später als 9 Wochen nach der wirksamen Forderung anzuberaumen ist.
- 7.7 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Mindestfrist von vier Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Mitteilungen des Vereins an die Mitglieder gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte
dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet waren.
- 7.8 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
- 7.9 In der Mitgliederversammlung wird durch Handzeichen abgestimmt.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des
Vorstands, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit
Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung
ernennt einen Wahlleiter, der die Vorstandswahl durchführt.
- 8. Vorstand
- 8.1 Der Vorstand besteht aus 3 Personen (Vorsitzender,
stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister). Es sind jeweils mindestens
zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
- 8.2 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
von vier Jahren gewählt.
- 8.3 Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl
eines neuen Vorstands abgewählt werden.
- 8.4
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so beruft der restliche
Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied. Die Berufung bedarf der Bestätigung
durch die nächste Mitgliederversammlung.
- 8.5 Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
eines Vorstandsmitglieds.
- 9. Rechenschaft
- 9.1 Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das
abgelaufene Geschäftsjahr den Bericht über
die Tätigkeit des Vereins und seine Finanzen aufzustellen.
- 9.2 Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der
Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.
- 10. Auflösung
des Vereins
- 10.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden.
- 10.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Eberswalder Förderverein für Lehre
und Forschung e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- 10.3 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist
der Vorstand Liquidator.
- Diese Satzung
wurde auf der Mitgliederversammlung am 06.10.2010 beschlossen.